Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich
a. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der Mertec GmbH Nutzfahrzeugwerkstatt, Adolf-Dambach-Straße 4, 76571 Gaggenau (nachfolgend „Mertec“ genannt).
b. Soweit im nachfolgenden von Kunden, Besteller oder Auftraggeber gesprochen wird, handelt es sich dabei sowohl um Verbraucher als auch um Unternehmer. Ist nur von Unternehmern die Rede, handelt es sich um Regelungen, die für Verbraucher im Sinne des §13 BGB nicht gelten. Ist von Verbrauchern die Rede, gelten die Regelungen nur für Verbraucher.
c. Für Unternehmer gilt: Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Mertec nur an, wenn Mertec ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

II. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Bestellung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält Mertec sich das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Mertec erteilt dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Mertec das Angebot des Bestellers nicht annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an Mertec zurückzusenden.

III. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
a. Die Darstellungen auf der Webseite, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial, sowie die dort enthaltenen Angebote und Preisangaben stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot von Mertec dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben. Indem der Kunde eine Bestellung an Mertec schriftlich, per E-Mail oder Fax sendet oder mündlich oder fernmündlich bestellt, gibt er damit ein Angebot ab. Mertec nimmt ein Angebot des Kunden durch Übergabe oder Übersendung einer Auftragsbestätigung/Bestellbestätigung oder Versendung der bestellten Ware oder Erbringung der Leistung an. Nimmt Mertec ein Angebot nicht an, so wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
b. Die in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial enthaltenen Beschreibungen, Diagramme und Illustrationen usw. vermitteln nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren. Sie stellen keine Garantiezusage oder Zusicherung oder Beschaffenheitsangabe der Waren dar, es sei denn, wir bestätigten das ausdrücklich schriftlich im Rahmen einer Auftragsbestätigung.
c. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung von Mertec. Die Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der hier normierten Schriftform. Insoweit begründet die schriftlich niedergelegte Vereinbarung die Vermutung, dass die Vereinbarung eine erschöpfende Regelung zwischen den Parteien darstellt.

IV. Zahlungen und Zahlungsbedingungen
a. Zahlungen haben ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
b. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
a. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Mertec ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
b. Für Unternehmer gilt: Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Sonstiges
a. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
b. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
c. Für Unternehmer gilt drüber hinaus: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Mertec, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Teil 1: Verkauf von Neuwagen, Gebrauchtwagen und Ersatzteilen (neu und gebraucht)
– Umbau und Aufbauten

Für Kaufverträge gilt dieser Teil 1 zusätzlich zum Allgemeinen Teil dieser AGB. Mertec
schließt insbesondere Kaufverträge über Neufahrzeug, Gebrauchtfahrzeug und
Ersatzteile (neu und gebraucht). Dieser Teil 1 findet außerdem entsprechend
Anwendung auf Verträge über Umbauten und Aufbauten für Fahrzeuge.

1. Angebot & Vertragsschluss
a. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung stellt ein bindendes Angebot
dar, das Mertec annehmen kann. Der Kaufvertrag ist geschlossen, wenn
Mertec die Annahme des näherbezeichneten Kaufgegenstandes
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Mertec ist verpflichtet,
den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Bestellung
nicht angenommen wird.
b. Beim Kauf eines Neufahrzeuges ist der Besteller an die Bestellung
• 4 Wochen
• wenn das Fahrzeug bei Mertec vorhanden ist,10 Tage,
• wenn es sich um ein Nutzfahrzeug handelt, 6 Wochen,
• wenn es sich um ein Nutzfahrzeug handelt, das bei Mertec vorhanden ist 2 Wochen,
gebunden.
c. Beim Kauf eines Neufahrzeuges bedarf die Übertragung von Rechten
und Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag der schriftlichen
Zustimmung von Mertec.

2. Preise und Zahlung
a. Für Verbraucher gilt: In den Preisen sind die Umsatzsteuer und ggf.
Verpackungskosten enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in den
Preisen nicht enthalten. Preise gelten für den in der Bestellbestätigung
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen
werden gesondert berechnet.
b. Für Unternehmer gilt: Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
c. Für Verbraucher gilt: Verzugszinsen werden in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird,
hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend
gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest
wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
d. Für Unternehmer gilt: Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
e. Für Unternehmer gilt: Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde,
bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3. Lieferzeit
a. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde,
sind Liefertermine bzw. Lieferfristen von Mertec ausschließlich
unverbindliche Angaben.b. Der Beginn der von Mertec angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
c. Für Verbraucher gilt: Der Besteller kann Mertec 6 Wochen nach
Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform
auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte Mertec
einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht
einhalten oder wenn Mertec aus anderem Grund in Verzug geraten ist,
so muss der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der
Leistung setzen. Wenn Mertec die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so
ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
d. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Mertec berechtigt, den hierdurch
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein
Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest
wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug gerät.
e. Für Unternehmer gilt: Mertec haftet im Fall des von Mertec nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
f. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.

4. Gefahrübergang bei Versendung
Für Unternehmer gilt: Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

5. Eigentumsvorbehalt
g. Für Verbraucher gilt: Mertec behält sich das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Kaufvertrag vor.
h. Für Unternehmer gilt: Mertec behält sich das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch
wenn wir Mertec sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Mertec ist
berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
i. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen
Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller Mertec
unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Mertec die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Besteller für den Mertec entstandenen Ausfall.
j. Für Unternehmer gilt: Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Mertec in Höhe des
mit Mertec vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der
Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von Mertec, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Mertec wird jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
k. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für Mertec. In diesem Fall
setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Mertec
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Mertec das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Mertec
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für Mertec verwahrt. Zur Sicherung der
Forderungen von Mertec gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an Mertec ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;
Mertec nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
l. Mertec verpflichtet sich, die Mertec zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6. Gewährleistung und Haftung
Für Verbraucher gilt:
m. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung.
n. Mertec haftet unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der
Erfüllungsgehilfen von Mertec beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für
alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen Vertreter oder der
Erfüllungsgehilfen von Mertec beruhen. Soweit Mertec bezüglich der
Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben hat, haftet Mertec auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Mertec allerdings nur dann,
wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
o. Mertec haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher
Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Mertec haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten
haftet Mertec im Übrigen nicht. Die in den vorstehenden Sätzen
enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung
für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
p. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von
Mertec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Mertec.
q. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neu hergestellte Sachen (bspw.
Neufahrzeuge, neue Ersatzteile) 2 Jahre, gerechnet ab
Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen
(bspw. Gebrauchtfahrzeuge, gebrauchte Ersatzteile) beträgt 1 Jahr,
gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der
Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von
vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals
gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von
Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an Mertec oder auf
Veranlassung von Mertec einem Dritten übergeben, so tritt die
Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels
nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die
nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurde.
Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Für Unternehmer gilt:
a. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der
von Mertec gelieferten Ware bei dem Besteller. Für
Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
c. Ist Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache (bspw. Gebrauchtwagen,
gebrauchtes Ersatzteil) ist die Gewährleistung ausgeschlossen;
ausgenommen von diesem Ausschluss sind die in S.2 dieses Abschnitts
genannten Schadenersatzansprüche. Soweit das Gesetz gemäß § 445 b
BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese
Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Mertec
einzuholen.
d. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird
Mertec die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach der Wahl
von Mertec nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Mertec stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne
Einschränkung unberührt.
e. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
f. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von
Mertec gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
g. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Mertec bestehen nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt
ferner der vorstehende Absatz e. entsprechend.

Teil 2: Verträge über Reparaturen und Wartungen

Für Verträge über Reparaturen und Wartungen gilt dieser Teil 2 zusätzlich zum
Allgemeinen Teil dieser AGB. Mertec schließt insbesondere Werkverträge über die
Reparatur und Wartung von Fahrzeugen. Mertec nimmt für den Kunden die von ihm
gewünschte Reparatur oder Wartung an Kraftfahrzeugen vor.

1. Auftragserteilung
a. Mertec bezeichnet im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
die zu erbringenden Leistungen und den voraussichtlichen oder einen
verbindlichen Fertigstellungstermin.
b. Der Auftrag ermächtigt den Mertec, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
c. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem
Auftrag, ausgenommen einen auf Geld gerichteten Anspruch des
Auftraggebers gegen den Mertec, bedürfen der Zustimmung von Mertec in
Textform, sofern bei Mertec ein schützenswertes Interesse an einem
Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers
an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse von Mertec
an einem Abtretungsausschluss nicht überwiegen.

2. Preise & Zahlung
a. Der Auftragsschein oder das Bestätigungsschreiben enthalten in der Regel
keine Preisangaben. Mertec kann Angaben zu Preisen machen, die bei der
Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Mertec
kann auch auf Preis- und Arbeitswertkataloge verweisen.
b. Eine verbindliche Preisangabe bedarf eines schriftlichen
Kostenvoranschlages, der Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen
aufführt und die Preise ausweist. Mertec ist an einen Kostenvoranschlag
nach Abgabe 3 Wochen gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies vereinbart ist. Wird ein Auftrag aufgrund eines
Kostenvoranschlages erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis
darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
c. Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.

3. Fertigstellung
a. Mertec ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, so hat Mertec den Auftraggeber unverzüglich zu
informieren und einen neuen verbindlichen Fertigstellungstermin
anzugeben.
b. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer a. gelten nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Mertec, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
c. Kann Mertec den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht auf
Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz.

4. Abnahme
a. Die Abnahme des Auftragsgegenstands erfolgt im Betrieb von Mertec,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
b. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1
Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann
Mertec von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Im Falle von
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Tage.
c. Bei Abnahmeverzug ist Mertec berechtigt, die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Die Aufbewahrung des
Auftragsgegenstands erfolgt nach dem Ermessen von Mertec. Kosten und
Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Kasten des Auftraggebers.

5. Berechnung des Auftrags
a. Mertec weist in der Rechnung jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils
gesondert aus.
b. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder die Zustellung des
Auftragsgegenstands, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Die Haftung bei Verschulden bleibt hiervon unberührt.
c. Bei Ausführung des Auftrages aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.
d. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
e. Eine Berichtigung der Rechnung durch Mertec sowie eine Beanstandung
der Rechnung durch den Auftraggeber muss innerhalb von 6 Wochen nach
Zugang der Rechnung beim Auftraggeber erfolgen.

6. Zahlungsbedingungen
a. Rechnungsbeträge sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
b. Mertec ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.

7. Gewährleistung
a. Mertec haftet unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an
Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von
Mertec beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der
gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von Mertec beruhen.
b. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
c. Für Unternehmer gilt: Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen verjähren die
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab Ablieferung.
d. Mertec haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten
betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Mertec haftet jedoch nur,
soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Mertec im Übrigen nicht. Die in
den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten
auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
e. Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art, die
nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.