Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mertec GmbH Nutzfahrzeugwerkstatt, Adolf-Dambach-Straße. 4, 76571 Gaggenau (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Verbraucher und Unternehmer sein.
(3) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(4) Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Daneben gelten für Unternehmer auch die Regeln für Verbraucher, sofern diese die Bestellung nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer tätigen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen, auf unserer Webseite und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern nur eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich für Unternehmer in EURO ab dem Sitz des Verkäufers zuzüglich Verpackung und Versand, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Kunde, der Unternehmer ist bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegenüber Unternehmern nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(5) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder bar bei Übergabe. Der Verkäufer ist berechtigt, die Übergabe der Ware von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
Für Unternehmer gilt:
(1) Lieferungen erfolgen ab Lager des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen,
in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, die längstens 20 Tage beträgt. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
Für Unternehmer gilt:
(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Für Unternehmer gilt statt § 6:
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10 % übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
(2) Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Erfolgte eine Verarbeitung der Ware durch den Kunden, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware vom Kunden mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
(3) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Verkäufer.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Für Kunden, die als Unternehmer handeln gilt, dass die Gewährleistungsfrist für Neuwaren ein Jahr ab Ablieferung der Ware beträgt. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen, wenn der Kunde als Unternehmer handelt. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben dagegen unberührt. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde aber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(3) Kunden, die als Unternehmer handeln, müssen die Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns von Unternehmern innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer bei Kunden, die als Unternehmer handeln nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
§ 9 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Übereignung einer mangelfreien Ware).
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Gaggenau).
(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.
§ 11 Sonderbedingungen Kauf von Neufahrzeugen
Für den Kauf von Neufahrzeugen gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend aber vorrangig.
A. Vertragsschluss
(1) Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die bei dem Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen dann der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers wenn es sich um einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug handelt.
B. Lieferung und Lieferverzug
(3) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss entsprechend § 11 (1) dieser AGB.
(4) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
(5) Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Absatz 4, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
(6) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Absatz 4, Satz 4 und Absatz 5 dieses Abschnitts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Reparaturen
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Reparatur von Fahrzeugen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Mertec GmbH Nutzfahrzeugwerkstatt, Adolf-Dambach-Straße 4, 76571 Gaggenau (nachfolgend „Verkäufer“ genannt)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Verbraucher und Unternehmer sein.
(3) Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(4) Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Daneben gelten für Unternehmer auch die Regeln für Verbraucher, sofern diese die Bestellung nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer tätigen.
§ 2 Auftragsgegenstand und Auftragserteilung
(1) Mertec verwendet bei einer Reparatur nur Ersatzteile des Originalherstellers. Ist dies nicht möglich weist Mertec hierauf bei der Beauftragung hin. Akzeptiert der Kunde die Verwendung von Ersatzteilen anderer Hersteller liegt es im Ermessen von Mertec den Lieferanten für die Ersatzteile zu bestimmen.
(2) Verbindliche Reparaturfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Mertec gibt in jedem Fall aber eine unverbindliche Reparaturfrist an.
(3) Der Kunde ermächtigt Mertec Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
§ 3 Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
(1) Auf Verlangen des Kunden gibt Mertec eine Schätzung über die zu erwartenden Kosten ab (Kostenvoranschlag).
Entstehen Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags weist Mertec den Kunden hierauf zuvor hin.
(2) Preisangaben können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei Mertec deutlich sichtbar ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
(3) Wünscht der Kunde einen schriftlichen Kostenvoranschlag, sind in diesem die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Mertec ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
(4) Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige, bei der Durchführung der Reparatur verwertbare Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.
(5) Im Verkehr mit Verbrauchern verstehen sich alle Preise brutto inkl. Umsatzsteuer.
§ 4 Fertigstellung
(1) Mertec ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang ohne Verschulden von Mertec gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat Mertec unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Der neue Fertigstellungstermin hat sich dabei an der Dauer der Verzögerung zu orientieren.
(2) Hält Mertec bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat Mertec nach seiner Wahl dem Kunden ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen von Mertec kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Kunde hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Ein weitergehender Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden wenn dieser nach § 10 nicht ausgeschlossen ist.
(3) Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann Mertec – ohne hierzu verpflichtet zu sein - statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
(4) Wenn Mertec den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Mertec ist jedoch – soweit möglich und zumutbar – verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand auch vor Fertigstellung gegen Bezahlung der Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen auszuhändigen.
§ 5 Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb von Mertec, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei Abnahmeverzug kann Mertec die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Dem Kunden wird es gestattet nachzuweisen, dass Mertec kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Berechnung des Auftrages
(1) In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
(2) Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung ist hierbei nach § 10 eingeschränkt.
(3) Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
§ 7 Zahlung
(1) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
(2) Gegen Ansprüche von Mertec kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
(3) Mertec ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 8 Erweitertes Pfandrecht
(1) Mertec steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
(2) Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
§ 9 Sachmangel
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Ansprüche des Kunden, die als Unternehmer handeln wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
(3) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei Mertec geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt Mertec dem Kunden eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
(4) Ersetzte Teile werden Eigentum von Mertec.
§ 10 Haftung
(1) Hat Mertec nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Mertec beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sachmängelfreie Werkelistung). Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unabhängig von einem Verschulden von Mertec bleibt eine etwaige Haftung von Mertec bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(2) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Mertec für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Soweit ein- oder angebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich Mertec das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz (Gaggenau).
(3) Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.